Phase 2 – Ressourcen
Vom Wohnen und Zusammenleben
Abgesehen von sozialen, rechtlichen und finanziellen Belangen sind vor einer Hofübergabe die räumlichen Möglichkeiten zu klären. Die grundsätzliche Frage ist, ob man als Hofübergeber*in am Betrieb weiterhin wohnen oder wegziehen möchte. Hier scheiden sich die Geister: Für die einen ist es klar, dass man auch den Lebensabend am Hof verbringt. Für die anderen bedeutet die Hofübergabe einen Neustart mit einem Umzug oder dem Bau eines Ausgedinges. Zunächst kann es hilfreich sein, das Bestehende zu sichten. Wer wohnt derzeit wo, wie viel Platz ist vorhanden, kann eine Wohneinheit abgetrennt, verändert oder ausgebaut werden? Hof, Garten und Stiegenhaus können Räume der Begegnung sein. Wieviel Nähe tut mir gut, wie viel Privatsphäre brauche ich?
Für die Hofnachfolge ist es wichtig zu wissen, ob es bereits Wohneinheiten am Hof gibt und wie sie räumlich organisiert sind. Zudem kann es von Interesse sein, ob eine zusätzliche Wohneinheit in Planung ist oder bebaut werden darf. Der Wunsch nach Kontakt und Nähe im gemeinschaftlichen Zusammenleben am Hof ist verständlich und naheliegend. Die Erfahrungswerte vergangener Hofübergaben haben gezeigt, dass vor allem getrennte Wohnmöglichkeiten ein hohes Maß an Lebensqualität für alle Beteiligten bringt. Das Konfliktpotenzial ist bei sehr engem Zusammenleben höher, weil es viel Reibungsfläche gibt, das sollte bei dieser Entscheidung beachtet werden.
Wie werde ich Bäuerin oder Bauer?
Bevor Sie sich für den großen Schritt Hofübernahme entscheiden, sollten Sie sich der Konsequenzen für sich und Ihre Familie bewusst sein. Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen will, ist meist mit viel Motivation und einer großen Portion Idealismus ausgestattet, sollte aber angesichts der Herausforderungen die Bodenhaftung und den Realitätssinn nicht verlieren.
Für langfristige Freude am Beruf sind zudem Risiko- und Leistungsbereitschaft, Entscheidungsfreudigkeit und Lösungsorientierung wichtige persönliche Voraussetzungen. Sich den Tag frei einzuteilen ist für viele ein großes Plus am Beruf Landwirt*in, setzt aber auch die Fähigkeit voraus, die Zeit sorgfältig zu strukturieren, Tätigkeiten im Voraus richtig zu planen, für Arbeitsspitzen Mithelfende einzuplanen, Familienmitglieder oder Personal zu koordinieren und zu motivieren.
Mit der Selbstständigkeit geht eine große Verantwortung für Organisation und Zukunft des Betriebes und der eigenen Existenz einher. Neben den familiären und persönlichen Voraussetzungen sind eine gute landwirtschaftliche Ausbildung und Berufspraxis die Grundlage für eine erfolgreiche Hofübernahme. In Österreich gibt es ein großes Angebot an Aus- und Weiterbildungsangeboten im landwirtschaftlichen Bereich. In den letzten Jahren wurde der Fokus vermehrt auf Persönlichkeitsentwicklung und unternehmerisches Denken und Handeln gesetzt.
Das Grundverkehrsgesetz in Österreich
Grundsätzlich ist für die Tätigkeit als Bäuerin oder Bauer keine Formalqualifikation erforderlich. Nur der Erwerb von Bauernhöfen oder landwirtschaftlichen Flächen kann grundverkehrsbehördlich bewilligungspflichtig sein. Diese Regelungen dienen dem Schutz vor Spekulation und der Sicherstellung der flächendeckenden Bewirtschaftung des ländlichen Raumes. Daher kontrollieren die Grundverkehrskommissionen Kauf und Verkauf landwirtschaftlicher Flächen.
Höfe sollten im Sinne der Ernährungssicherheit und des Erhaltes unseres Landschaftsbildes Verwendung finden und nicht als Ferienhaus oder brachliegendes Spekulationsobjekt enden. Das Grundverkehrsgesetz liegt im Einflussbereich der Bundesländer und wird jeweils unterschiedlich gehandhabt. Somit hängt es vom jeweiligen Standort ab, welche Ausbildungsnachweise für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vorausgesetzt werden.
Der sogenannte grüne Grundverkehr betrifft land- und forstwirtschaftliche Flächen, über deren Kauf und Verkauf die Grundverkehrskommission des jeweiligen Bundeslandes entscheiden muss. Auch der Ausländer*innen-Grundverkehr ist in allen österreichischen Bundesländern genehmigungspflichtig. In einigen Bundesländern müssen potentielle Käuferinnen und Käufer über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- oder Berufsausbildung verfügen, sowie praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweisen. Außerdem kann die Selbstbewirtschaftung des Kaufobjektes verpflichtend sein. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, dass ein entsprechendes landwirtschaftliches Einkommen erzielt wird. Dazu ist meist die Vorlage eines schlüssigen Bewirtschaftungskonzeptes erforderlich.
Neben dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung bieten die meisten Grundverkehrsbehörden auch die Möglichkeit an, einen Feststellungsbescheid zu beantragen. Dieser gibt Auskunft darüber, ob die vertragsgegenständliche Liegenschaftstransaktion einer Genehmigung bedarf oder nicht.
Zu beachten: Es empfiehlt sich, unabhängig vom Bundesland, den Fall vor Vertragsabschluss und vor Einreichung bei der Grundverkehrskommission prüfen zu lassen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Bezirkshauptmannschaft! Damit schützen Sie sich vor dem Risiko einer Abweisung durch die Grundverkehrskommission auf Bezirksebene. Lassen Sie sich von den Anforderungen nicht verunsichern, aber fragen Sie nach und nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft auf.
Oberösterreich
Grundsätzlich werden die Genehmigungsvoraussetzungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen von den Grundverkehrskommissionen im Einzelfall bezogen auf das jeweilige Bewirtschaftungskonzept geprüft. Es besteht jedoch eine informelle Übereinkunft der Behörden in Oberösterreich, dass bei kleinen Grünland-Liegenschaften bis ca. 1,5 – 2 ha mit extensiver Grünlandbewirtschaftung ohne Tierhaltung üblicherweise ein Basiskurs des LFI (Ländliches Fortbildungsinstitut) von den Grundverkehrsbehörden als ausreichende Ausbildung angesehen wird. https://ooe.lfi.at/basisseminar-landwirtschaft-blended-learning+2500+2206835+++2205453
Bei Flächen über drei Hektar wird eine Fachausbildung vorausgesetzt, diese kann an einer landwirtschaftlichen Fachschule (Link: https://www.lehrlingsstelle.at/) erfolgen, bzw. der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen (beruflichen) Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994. Ferienaufenthalte am Bauernhof oder gelegentliche Mithilfe auf landwirtschaftlichen Betrieben in der Verwandtschaft/Nachbarschaft werden nicht angerechnet.
Zu grundsätzlichen Fragen Rund um das Thema Grundverkehr bietet das Land Oberösterreich auf seiner Internetseite einige Basisinformationen an: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/47212.htm
Steiermark
In der Steiermark wird eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dann angenommen, wenn die/der Bewirtschaftende über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist. Eine praktische Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren einer selbstständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder als land- oder forstwirtschaftliche/r Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat.
Nähere Details über die Ausbildung sind dem Gesetz nicht zu entnehmen, es hängt weitgehend von der Auslegung Ihres Falles ab, welche Ausbildung etc. als ausreichend empfunden wird. Detaillierte rechtliche Informationen zum Grundverkehrsgesetz im Land Steiermark findet sich im Rechtsinformationssystem: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000924
Niederösterreich
Für die Genehmigung eines Grunderwerbs von mehr als ca. 0,3 Hektar Fläche in Niederösterreich müssen Neueinsteiger*innen durch ein Betriebskonzept nachweisen, dass sie 25 % ihres Gesamteinkommens am Betrieb erwirtschaften. Zusätzlich müssen eine fachliche Ausbildung und entsprechende Praxis in der Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen werden. Für die fachliche Ausbildung reicht die
Facharbeiter*innenausbildung im zweiten Bildungsweg. Diese umfasst in Niederösterreich 200 Unterrichtseinheiten, die Kurse werden in den landwirtschaftlichen Fachschulen angeboten. Für die Aufnahme ist Voraussetzung, dass das 20. Lebensjahr vollendet ist und insgesamt eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem jeweiligen Zweig der Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen wird.
Kärnten
Nach dem Kärntner Grundverkehrsgesetz gilt als Landwirt*in, wer nach Erwerb des Betriebes oder von Grundstücken in gleicher Weise tätig sein will, sofern er/sie aufgrund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hierzu erforderlichen Fähigkeiten besitzt. Als fachliche Ausbildung gilt jedenfalls die Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eines landwirtschaftlichen Facharbeiter*innenkurses. In Einzelfällen reichen auch andere Ausbildungen, wie z. B. beim Erwerb von Waldgrundstücken die Absolvierung eines Lehrganges bei der Forstlichen Ausbildungsstelle in Ossiach.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten, dass eine 15-monatige Tätigkeit als landwirtschaftliche Hilfskraft zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung zur Bewirtschaftung nicht ausreicht. Die Beurteilung, welche Ausbildung für den konkreten Erwerb erforderlich ist, trifft das sachverständige Mitglied bei der Grundverkehrskommission. Das sind in der Regel die Regionalbüroleiter*innen der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung, hier der Link zur Website des Landes Kärnten mit Kontakt zu den Bezirkshauptmannschaften: https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/BW-L1
Tirol
Dem Grundverkehrsgesetz kommt im Bundesland Tirol aufgrund der sehr knappen intensiv nutzbaren Flächen besondere Bedeutung zu. Für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ist eine Qualifikation als Landwirt*in bzw. als „Neueinsteiger*in“ erforderlich. Unter Neueinsteiger*in versteht das Tiroler Grundverkehrsgesetz jemanden, der/die nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit wie ein/e Landwirt*in ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner/ihrer praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen kann.
Als erforderliche Qualifikation kann bspw. die Ausbildung zum/r landwirtschaftlichen Facharbeiter*in oder Meister*in angesehen werden. Bei der Beurteilung der Qualifikation als Neueinsteiger*in bzw. Landwirt*in oder der ausreichenden praktischen Tätigkeiten wird die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer tätig. Außerdem muss die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft gemacht werden. Nähere Infos zum Grundverkehr in Tirol finden Sie hier: https://www.tirol.gv.at/schwaz/formulare/formulare-grundverkehr/
Salzburg
Damit ein Grunderwerb von der Salzburger Grundverkehrskommission genehmigt wird, muss ein/e Landwirt*in nachweisen, mind. 20% des Einkommens durch den Betrieb zu erwirtschaften. Neueinsteiger*innen müssen durch ein Betriebskonzept nachweisen, ebenso viel Einkommen aus der Landwirtschaft zu erzielen, den Betrieb selbst zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen. Als Ausbildung wird die Ausbildung zum/zur Facharbeiter*in, die landwirtschaftliche Matura, die landwirtschaftliche Schulausbildung oder ein
Universitätsabschluss im Bereich Landwirtschaft anerkannt. Wird diese an die Ausbildung gekoppelte Bedingung nicht erfüllt, muss anderweitig glaubhaft gemacht werden, dass man Erfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt hat. Dies wird einzelfallbezogen entschieden, günstig ist in jedem Fall eine mehrjährige Tätigkeit als Betriebsleiter*in. Hier informiert das Land Salzburg zum Grundverkehr: https://www.salzburg.gv.at/agrarwald_/Seiten/grundverkehr.aspx
Wien
In Wien gibt es im im Gegensatz zu den anderen österreichischen Bundesländern kein landwirtschaftliches Grundverkehrsgesetz. Ein solches Gesetz wurde vom Bundesland Wien, aufgrund der überschaubaren landwirtschaftlichen Fläche nie erlassen. Ein Erwerb landwirtschaftlich genutzter bzw. gewidmeter Grundflächen ist daher im Bundesland Wien auch durch „Nichtlandwirte“ jederzeit möglich und unterliegt auch keiner agrarbehördlichen Genehmigungspflicht.
Womit Wien seine landwirtschaftlichen Flächen dennoch zu schützen versucht, ist das agrartechnische Gutachten:
Für die Bebauung landwirtschaftlicher Flächen kann ein agrartechnisches Gutachten angefordert werden, das feststellt, ob eine Bebauung landwirtschaftlichen Zwecken dient oder nicht. Wenn eine neu errichtete Bebauung, z.B. ein Schwimmbad oder eine Autogarage, keinen landwirtschaftlichen Zweck erfüllt, muss sie wieder entfernt werden. Zu diesem Zweck muss die Flächenwidmung und die in der Wiener Bauordnung (BO) festgelegten Bestimmungen beachtet werden.
Weitere Infos zur Bauordnung in Wien finden sie unter: https://www.wien.gv.at/bauen/richtlinien/index.html
Burgenland & Vorarlberg
Im Burgenland und in Vorarlberg werden für einen Grunderwerb keine spezifischen Bedingungen in Bezug auf die Ausbildung gestellt, dafür gibt es andere Voraussetzungen.
Weitere rechtliche Informationen zur Grundverkehrsordnung im Land Burgenland finden sich im Rechtsinformationssystem unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000615 Ausführliche Informationen zur rechtlichen Lage und Situation in Vorarlberg finden sich auf der Seite des Landes Vorarlberg: https://vorarlberg.at/web/land-vorarlberg/contentdetailseite/-/asset_publisher/qA6AJ38txu0k/content/grundverkehr?article_id=240289
Ausbildung für zukünftige Bäuerinnen und Bauern
Mit der Ausbildung an einer Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Beruf erlernt. Die Berufsliste umfasst aktuell 15 Lehrberufe:
Landwirtschaft
- Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement
Gartenbau
- Feldgemüsebau
- Weinbau
- Obstbau
- Molkerei- und Käsereiwirtschaft
- Pferdewirtschaft
- Fischereiwirtschaft
- Geflügelwirtschaft
- Bienenwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Forstgartenwirtschaft
- Landwirtschaftliche Lagerhaltung
- Biomasse und Bioenergie
Die reguläre Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Bei Vorliegen anrechenbarer Ausbildungszeit kann sie verkürzt werden. Die Dauer einer „Anschlusslehre“ für jene Personen, die bereits einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Beruf erlernt haben, umfasst ein bis zwei Jahre.
Neben einer klassischen Lehre gibt es die Möglichkeit eines Facharbeiter*innenkurses im zweiten Bildungsweg, die Bauern- und Bäuerinnenschule. Das Stundenausmaß wurde nach einer Reform 2020 auf 500 Stunden erhöht, sie kann in einem Jahr geblockt oder zweijährig absolviert werden. Sowie Meister*innenkurse.
Der Meister*innenbrief stellt die höchste Stufe der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung dar. Eine Meister*innenausbildung kann nach der Facharbeiter*innenprüfung begonnen werden und wird in allen oben genannten Lehrberufen angeboten. Vermittelt werden wichtige Kompetenzen im Fachbereich, im unternehmerischen Handeln, sowie rechtliche und persönlichkeitsbildende Inhalte. Mit dem Meister*innenbrief erwirbt man auch die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung und zur Inanspruchnahme verschiedener Förderungen.
Zuständig für die Meister*innenausbildung sind die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen an der Landwirtschaftskammer des jeweiligen Landes.
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Die österreichweit 96 land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen zählen zu den berufsbildenden mittleren Schulen und fallen in die Kompetenz der Länder in Kooperation mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW). Die Dauer beträgt je nach Fachrichtung zwei bis vier Jahre.
Viele Schulen bieten Ausbildungen im zweiten Bildungsweg an.
Sie setzen häufig eine abgeschlossene Berufsausbildung als Aufnahmebedingung voraus. Diese Schulen bieten nach einer außerlandwirtschaftlichen Berufsausbildung eine landwirtschaftliche Qualifikation an. Einen umfassenden Überblick über das agrarische Bildungsangebot in Österreich finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
Universitäre Ausbildung
Die Universität für Bodenkultur in Wien bietet Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien an. Für Existenzgründer*innen sind besonders die Bachelorstudiengänge Agrarwissenschaft und Forstwissenschaft, sowie zahlreiche vertiefende Masterstudiengänge, wie z.B. Agrar- und Ernährungswirtschaft, Nutzpflanzen- und Nutztierwissenschaften oder Önologie interessant
Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik in Wien bildet die Lehrerinnen und Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Schulen sowie für berufsbildende Schulen in Umweltfächern aus. Sie qualifiziert außerdem für die agrarische Beratung und für sogenannte green jobs. Neben den Fächern Agrar- und Umweltpädagogik bietet die Hochschule eine Reihe weiterer Spezialisierungs- und Hochschulkurse an, z.B. Gartentherapie, Erwachsenenbildung, Wildkräuter- und Arzneipflanzenkunde.
Praxiserfahrungen sammeln
Eine mehrjährige landwirtschaftliche Praxis wird bei der Gründung eines Betriebes dringend empfohlen! Neben Anzeigen auf diversen regionalen Jobbörsen und in landwirtschaftlichen Magazinen gibt es spezialisierte Portale, welche bei der Suche nach einem Praktikum helfen. Es ist hilfreich, verschiedene Höfe kennenzulernen, um das für sich passende Betätigungsfeld zu finden.
Ein längeres Praktikum oder Arbeitsverhältnis auf einem Betrieb kann im Glücksfall vielleicht sogar die Basis zu einer späteren Hofübergabe darstellen, weil sie den Beteiligten die Möglichkeit bietet, sich kennenzulernen und gegenseitig Vertrauen aufzubauen.
- Praktika im Bio-Bereich über WWOOF
- Landwirtschaftliches Auslandspraktikum über die Landjugend
Weitere interessante Bildungsangebote für den Neueinstieg
Das ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) ist das größte ländliche Fortbildungsinstitut für Erwachsenenbildung in Österreich und bietet eine breite Palette an Kursen, v.a. auch für junge Bäuerinnen und Bauern, an.
Das ländliche Fortbildungsinstitut (LFI)
Das ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) leistet mit jährlich 14.000 Kursen einen wichtigen Beitrag zur Erwachsenenbildung im ländlichen Raum in Österreich. Das LFI besteht seit 1972 als gemeinnütziger Verein mit dem Ziel, die Weiterbildung im ländlichen Raum zu fördern und wird von den Landwirtschaftskammern und weiteren landwirtschaftlichen Organisationen getragen.
Das diverse Bildungsangebot des LFI umfasst die gesamte Palette der für die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nötigen Fachbereiche. Eine zentrale Rolle kommt den LFI-Zertifikatslehrgängen zu.
Diese sind modular aufgebaute Lehrgänge mit mindestens 80 Stunden Dauer und mit einem obligatorischen Persönlichkeitsbildungs-Modul. Interessant für Neueinsteiger*innen sind z.B. die Kurse oder Seminare „Hofübergabe – Hofübernahme“, „Einführungskurs biologische Landwirtschaft“, „Mein Betriebskonzept“. Auf der Website des ländlichen Fortbildungsinstitutes finden Sie einen Überblick über das aktuelle Angebot.
Weiterbildungsanbieter
- Arche Noah: https://www.arche-noah.at/kalender/kurse-und-seminare
- Bio-Austria: http://www.bio-austria.at/bio-bauern/beratung/
- Demeter Österreich: http://www.demeter.at/
- ÖBV – Via Campesina Austria: http://www.viacampesina.at/
- ÖKL – https://oekl.at/
Die Übernahme finanzieren
Der Einstieg in die Landwirtschaft stellt für Existenzgründer*innen oft eine große Hürde dar, ist sie doch mit erheblichen Kosten verbunden. Grundsätzlich kann man anstatt eines Betriebskaufes auch ein Pachtverhältnis, einen Baurechtsvertrag oder eine Lösung über Leib- oder Zeitrente anstreben. Der Kauf eines Betriebes zum Verkehrswert ist praktisch unmöglich, wenn die Investitionen durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erwirtschaftet werden sollen. Bei der außerfamiliären Hofübergabe kommen die Hofübergebenden der Nachfolgegeneration zwar häufig entgegen, weil auch ideelle Gründe eine Rolle spielen. Etwa, dass das Lebenswerk eine Zukunft hat, ein gutes Miteinander am Hof, die Bedeutung der Landwirtschaft an sich.
Das erleichtert HofübernehmerInnen zwar eventuell den Einstieg, weil die Betriebsübernahme günstiger ist als ein anonymer Kauf zum Verkehrswert. Aber Übertragungskosten, Ausgedinge, Umbauten, Betriebsmittel und Reserven, um die erste – oft einkommensschwache Zeit – zu überbrücken, können sich summieren und eine Herausforderung sein.
Um sich überhaupt Gedanken über eine Finanzierung machen zu können, sollten Sie einen detaillierten Businessplan erstellen, um die Einnahmen und Ausgaben abzuschätzen. Wenn der Bedarf geklärt ist, können Sie das wichtige Thema Finanzierung angehen.
Einige wenige “glückliche” Einsteiger*innen haben ihre eigenen Ersparnisse und/oder bekommen Unterstützung von ihrer Familie. Ein Darlehen aufzunehmen scheint aber für viele unvermeidlich. Hier kann ein Kredit klassisch von einer Bank aufgenommen werden, es gibt mittlerweile viele Online-Rechner, die Raten und Zinsen vergleichen, oder man hat einen guten Draht zum/r Bankberater*in. Wer zwar Geld leihen möchte, aber Finanzierungsmöglichkeiten abseits von Banken sucht, findet hier eine unvollständige Liste verschiedener Optionen.
Direktkredite
Die Kreativität von landwirtschaftlichen Einsteiger*innen hat in den letzten Jahren auch zu verschiedenen Experimenten mit alternativen Finanzierungsmethoden geführt. Verschiedene Hofkollektive haben zum Beispiel schon einige Erfahrung mit Nachrangdarlehen über Direktkredite aufgebaut. Beim Nachrangdarlehen stimmt der/die Geldgeber*in zu, dass im hoffentlich nie eintretenden Insolvenzfall erst alle anderen Gläubiger des Unternehmens ausgezahlt werden. Infolge der Auseinandersetzung der Waldviertler Schuhfabrik mit der Finanzmarktaufsicht wurde höchstgerichtlich geklärt, dass Direktdarlehensverträge entweder nur mit einer Bankenkonzession oder mit einer Nachrangklausel abgeschlossen werden dürfen, die mit juristischem Beistand formuliert werden sollte.
Ein Direktkredit läuft über einen Vertrag, der ohne Vermittlung zwischen Kreditgeber*in und Kreditnehmer*in abgeschlossen wird. Dazu gibt es online Vorlagen (Link: https://www.expertencheck.at/vorlagen/darlehensvertrag/), die natürlich spezifisch angepasst werden müssen. Der Kredit wird nach Vertragsabschluss direkt an die/den Kreditnehmer*in übergeben bzw. vom Kreditgeber*innen-Konto auf das Kreditnehmer*innen-Konto unvermittelt überwiesen. Das erfordert großes Vertrauen zwischen allen Parteien.
Um das Risiko für die Gläubiger gering zu halten, sollten Direktkredite nur für Investitionen aufgenommen werden, die einen Marktwert behalten, der mindestens der Gesamtsumme der Direktkredite entspricht. Eine einfache Hofstelle mit Grund behält meist seinen realen Marktwert. Aber wenn mit den Direktkrediten z.B. ein moderner Stall und eine Käserei finanziert werden, die nach einem Scheitern des Unternehmens eventuell nicht mehr für den Investitionswert weiter verkauft werden können, könnten die Gläubiger ihr Geld nicht wieder bekommen. Wer also mit dem Gedanken spielt, eine spezielle Modernisierung des Hofes mit Direktkrediten zu finanzieren, sollte sich dieses Risikos bewusst sein und mit den Gläubigern besprechen.
Vermittelnde Institutionen können das Vertrauen beim Nachrangdarlehen fördern. Die anthroposophische Einrichtung Hermes-Osterreich (Link: http://www.hermes-oesterreich.at/) vermittelt zum Beispiel Nachrangkredite an bestimmte Projekte, die ihren ethischen Kriterien entsprechen. Meistens geht es um Demeter-zertifizierte-Betriebe.
Vermögenspool
Der genossenschaftliche Vermögenspool (Link: http://www.vermoegenspool.at/) ist ein noch junges zins- und mietfreies Finanzierungskonzept aus Österreich, das von Dr. Markus Distelberger entwickelt wurde. Verschiedene Anleger*innen bringen ihr Geld in einem Pool zusammen, um ein Projekt mit großen Investitionen von dauerhaftem Wert wie Land, Gebäude, Maschinen und alternative Energiesysteme zu unterstützen. Das Geld wird zins-und mietfrei, jedoch wertgesichert nach einem bestimmten Verbraucherpreisindex, auf unbestimmte Zeit leihweise zur Verfügung gestellt.
Ein Vermögenspool hat weiter den Vorteil, dass sich die Anleger*innen nach Bedarf ihre Beiträge zuzüglich der Inflation wieder auszahlen lassen können, ohne dass die Finanzierung des Projekts bedroht wird.
Durch regelmäßig neue Beträge der Nutzer*innen und neue Einlagen wird der Vermögenspool im Fluss gehalten.
Im Falle, dass die Immobilie mit Verlust versteigert wurde, wird der Verlust auf alle gleich (inklusive der Teilhaber*innen, die schon bis zu 3 Jahre vorher ihre Anteile voll zurückbekommen haben) aufgeteilt. In einem Treuhandvertrag ist genau geregelt, unter welchen Bedingungen ein/e Treuhänder*in Beträge vom Treuhandkonto an das Unternehmen weiterleiten darf.
Genussgemeinschaften
An Beliebtheit gewinnt auch das Finanzierungskonzept „Genussgemeinschaften“. Geldgeber*innen leihen für eine zeitlich begrenzte Zeit einem Bauernhof Geld aus. Verzinst wird die Anleihe in Form von Produkten des Hofes. Nach Ablauf der vom Betrieb festgelegten Laufzeit können die Kreditgeber*innen sich ausbezahlen lassen oder ihr Kapital dem Bauern weiterhin leihen. Zum Beispiel die Solidarische Landwirtschaftskooperative Hartberg https://www.solako.at/Oswald-Hof/
Über Genussgemeinschaften werden z.B. Umbau –oder Ausbauinvestitionen finanziert. Rechtlich gesehen ist ein Genussschein kein Bankgeschäft, sondern ein „Gutschein-Vorauskauf mit Rabattgewährung“. Wiederum ist bei dieser Finanzierungsform Vertrauen in den Betrieb Voraussetzung, die von Offenheit und Transparenz lebt.
Community Supported Agriculture (CSA)
Community Supported Agriculture oder gemeinschaftsgetragene Landwirtschaft ist nicht nur ein alternatives Finanzierungsmodell, sondern ein gänzlich anderes Wirtschaftsmodell. Ein Betrieb soll nicht möglichst viel Profit erwirtschaften, sondern die Bedürfnisse von Menschen nach gesunder Nahrung befriedigen. Dazu unterstützt eine Gruppe von Personen eine/n Landwirt*in mit einem festen monatlichen oder jährlichen Betrag. Dieser wird nach den Möglichkeiten des/der Ernteteiler*in individuell vereinbart, um keine sozialen Gruppen auszuschließen.
Im Gegenzug bekommen diese einen Anteil der Ernte, d.h. die gesamte Ernte wird auf die Ernteteiler*innen wöchentlich aufgeteilt. Das zu Beginn des Jahres vom Betrieb festgelegte Budget inklusive aller Gehälter, Investitionen, laufender Betriebskosten, wird zur Gänze von den beteiligten Ernteteiler*innen abgedeckt. In Österreich gibt es bereits einige Betriebe, die Landwirtschaft nach diesem Modell betreiben, z.B. Ochsenherz (Link: https://www.ochsenherz.at/), die “kleine Farm” (http://www.kleinefarm.org/) oder der Jakl Hof in (www.jaklhof.at ). Risiko und Verantwortung, die üblicherweise Landwirt*innen alleine tragen, werden auf diese Weise geteilt.
Stiftung
Als Alternative zum Kauf eines Betriebes bietet sich die Übergabe des Hofes an eine Stiftung an. Diese übernimmt das Eigentum und überlässt es Landwirt*innen zur Nutzung. In Österreich stellt die Munus Stiftung – Boden für gutes Leben (Link: https://munus-stiftung.org/) die sozial und ökologisch verträgliche Nutzung von Grund und Boden sicher. Sie übernimmt Liegenschaften durch Schenkung oder Kauf, um sie zu günstigen Bedingungen an Nutzer*innengemeinschaften zur Verfügung zu stellen. So wird Grund und Boden vor Spekulation geschützt und langfristig einer sinnvollen Nutzung zugeführt.