Leitbild & Statuten
Leitbild des Vereins Perspektive Landwirtschaft
Unsere Vision
Wir setzen uns für eine zukunftsfähige, vielfältige und ökologisch verträgliche Landwirtschaft ein. Das bedeutet für uns, dass Bäuerinnen und Bauern und Höfe in der Landwirtschaft mehr werden – und nicht weniger!
Landwirtschaft steht für vielseitige Aufgaben – von der Bereitstellung von Lebensmitteln für regionale Kreisläufe und lebendige Gemeinden, über den Erhalt und die Weiterentwicklung von Wissen und Handwerk bis hin zur Gestaltung und Pflege unserer Landschaften, Böden und Ökosysteme.
Wir wünschen uns eine Gesellschaft, die Landwirt*innen für diese maßgeblichen Tätigkeiten wertschätzt und Landwirtschaft als reale, attraktive Berufsoption zugänglich macht. Wir leben eine neue Kultur der Hofnachfolge und des landwirtschaftlichen Generationswechsels.
Wir greifen das Thema Hofnachfolge auf, um auf die Wichtigkeit hinzuweisen, den Prozess der Hofnachfolge frühzeitig zu starten und wollen damit auch Tabus rund um das Thema Hofnachfolge aufbrechen.
Wir sind überzeugt, dass Einsteiger*innen die Innovationskraft der Landwirtschaft steigern und eine Bereicherung für den ländlichen Raum sind.
Unsere Mission
Wir machen Wissen verfügbar…
Wir bündeln Wissen und bereiten grundlegende Informationen auf über Perspektiven für den Einstieg in die Landwirtschaft, über fehlende Hofnachfolge, über außerfamiliäre Hofübergabe, über Kooperationen in der Landwirtschaft. Dafür entwickeln wir geeignete Bildungsangebote, bei denen wir weiterbilden, informieren und bewusst Räume für Austausch und Begegnung der direkt Betroffenen schaffen – denn ‚beim Reden kommen d’Leut zam’!
Wir schaffen Bewusstsein…
Wir machen Hofnachfolge und Einstieg in die Landwirtschaft zum Thema: Durch Beiträge und Auftritte in TV, Print und Social Media, Infostände auf relevanten Veranstaltungen oder Projekte wie unsere Kurzfilm-Porträtreihe zu Quereinsteiger*innen in der Landwirtschaft. Darüber hinaus stehen wir im Austausch mit anderen Organisationen und Expert*innen aus Forschung und Praxis, in Österreich und über die Landesgrenzen hinaus.
Wir vernetzen und begleiten…
Wir schaffen Räume der Begegnung in Form von Veranstaltungen und einer digitalen Plattform für Austausch, Information und Kennenlernen. Dafür entwickeln wir auf der Basis langjähriger Erfahrung Projekte und Initiativen, die bei den betroffenen Menschen und ihren spezifischen Bedürfnissen ansetzen.
Statuten des Vereins Perspektive Landwirtschaft
Präambel
Ein Flug über Österreich, der Blick schweift über Wälder, Felder, Äcker, Wiesen, Dörfer und Städte. Was wir sehen, unterscheidet sich grundlegend von wenige Jahrzehnte alten Luftbildern – das liegt hauptsächlich an einer veränderten Agrarstruktur.
Landläufig ist immer wieder vom Höfesterben die Rede. Seit 1951 hat Österreich mehr als 60% aller landwirtschaftlichen Betriebe verloren. Die Wortwahl „sterben“ macht deutlich, wie schwer die Thematik rund um den Verlust der Betriebe wiegt. Immer stärker werden die negativen Effekte des Agrarstrukturwandels sichtbar. Darunter leidet auch die Kulturlandschaft samt ihrer Möglichkeit, Biodiversität zu fördern. Für die größten Herausforderungen unserer Zeit ist der Erhalt der Agrarstruktur aber unerlässlich: Für den Erhalt von Biodiversität, Klimaschutz, Versorgungssicherheit, regionaler Wertschöpfung und Verringerung des Ausstoßes fossiler Energie ist es notwendig, dass die verbleibenden landwirtschaftlichen Betriebe bestehen bleiben. Im Gegenteil, wir brauchen mehr und nicht weniger Bäuerinnen und Bauern! Solche, die sozial- und umweltverträglich landwirtschaften.
Mit jeder Betriebszusammenlegung verschwinden Hecken, Bäche und Trockensteinmauern, wichtige Lebensräume unseres Ökosystems. Mit jeder Hofaufgabe kommt Grund und Boden auf einen überhitzten Immobilienmarkt, was wiederum Bodenversiegelung und Verbauung fördert. Mit jeder Betriebsschließung gehen traditionelles Wissen und Vielfalt verloren. Agrarsubventionen, die nach Fläche fördern, haben diesen Negativtrend befeuert. Die häufigste Ursache für die Aufgabe landwirtschaftlicher Betriebe ist die fehlende Hofnachfolge.
Über Jahrhunderte war der Generationswechsel in der Landwirtschaft klar geregelt: Der Erst- oder Letztgeborene (je nach Region unterschiedlich, während die Benachteiligung von Töchtern überall Usus war) erbt den Hof und reiht sich ein in eine lange Kette, Generation für Generation. In den letzten Jahren hat der gesellschaftliche und demografische Wandel ermöglicht, dass Bauernkinder auch andere Berufe ergreifen, manche wollen oder können den Betrieb nicht übernehmen oder es gibt schlicht keine Kinder. Geblieben aber ist bei vielen Landwirt*innen das Gefühl der Verantwortung für die Weitergabe – der Hof soll so übergeben werden, wie man ihn einst selbst übernommen hat. Den Hof am Markt verkaufen wäre ein Leichtes, mit allen oben beschriebenen negativen Konsequenzen von Hofzusammenlegungen. Darüber hinaus ist fehlende Hofnachfolge noch immer ein Tabuthema, über das kaum gesprochen wird. Die fehlende Hofnachfolge führt bei vielen Bäuer*innen zu einer enormen psychischen Belastung, die nicht selten in Depressionen mündet.
Auf der anderen Seite gibt es viele Menschen, die weder auf einem Bauernhof noch mit goldenem Löffel geboren wurden und trotzdem in die Landwirtschaft einsteigen wollen. Diese Generation bringt eine gute Ausbildung, Erfahrung in verschiedenen Branchen und innovative Betriebskonzepte auch für kleinere und mittlere Betriebe mit. Immer mehr Menschen ohne landwirtschaftlichen Hintergrund entscheiden sich bewusst für die Landwirtschaft, interessieren sich dabei insbesondere für ökologisch nachhaltige Produktionsweisen und erkunden neue Formen des Wirtschaftens und Zusammenlebens. Wer aber Land für Landwirtschaft kaufen oder pachten will, muss mit finanzstarken Akteur*innen konkurrieren – das Einkommen aus einer kleinen Landwirtschaft reicht mit besten Ideen, Fleiß und Können höchstens für das finanzielle Überleben, aber niemals zur Finanzierung eines Kaufes. Zugleich ist es für Neueinsteiger*innen hilfreich, einen bestehenden Hof einer Bäuerin oder eines Bauers zu übernehmen, von ihnen zu lernen, einige Jahre in Kooperation zusammenzuarbeiten und in einem Generationenmodell mit den Hofübergebenden zu leben. Dafür braucht es viel Entgegenkommen und Vertrauen auf beiden Seiten. Eine landwirtschaftliche Hofübergabe ist schon in der Familie nicht einfach, außerfamiliär sind noch mehr Selbstreflexion, Konfliktkompetenz und guter Wille Voraussetzung für das Gelingen.
Unser Verein leistet Bewusstseinsbildung für die Auswirkungen des Höfesterbens und setzt konkrete Maßnahmen gegen die Zerstörung unserer kleinstrukturierten Kulturlandschaft. Er unterstützt den Erhalt von Artenvielfalt, fördert auf diese Weise auch Klima- und Umweltschutz und bietet Bildungsveranstaltungen und Räume der Begegnung, digital wie analog zur Information und Vernetzung von Menschen, die in der Landwirtschaft eine Perspektive sehen.
Wir kämpfen für die Vision einer biodiversen, kleinstrukturierten Kulturlandschaft, auf der nachhaltig gewirtschaftet wird, die ausreichend Lebensmittel produziert und auf der generationsübergreifend neue Formen des Zusammenlebens ermöglicht werden.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Perspektive Landwirtschaft.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet sowie in Zusammenarbeit mit ähnlichen Initiativen in allen Ländern der Welt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) sowie § 4a EStG nämlich:
a. die Erhaltung der kleinstrukturierten österreichischen ländlichen Kulturlandschaft und somit eines wesentlichen Teils der österreichischen Identität
b. die Förderung des Umweltschutzes, Naturschutzes und des Klimaschutzes, die Vielfalt und den Schutz von Biodiversität durch den Erhalt und die Weiterentwicklung einer ökologisch verträglichen, nachhaltigen und zukunftsfähigen Land- und Forstwirtschaft;
c. die Erhöhung des Lebensmittelselbstversorgungsgrads Österreichs
d. die Fortbildung und die Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der ökologischen Land- und Forstwirtschaft;
e. die Forschung und wissenschaftliche Lehre auf dem Gebiet der ökologischen Land- und Forstwirtschaft;
f. die Förderung der mentalen Gesundheit von älteren Landwirten und Landwirtinnen ohne Aussichten auf Fortführung des landwirtschaftlichen Hofes (Bekämpfung von Depressionen und einer erhöhten Selbstmordrate bei betroffenen Landwirten und Landwirtinnen)
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelles Mittel dient:
a. die Durchführung von Erwachsenen- und Berufsbildungsveranstaltungen, Kursen und Seminaren im Bereich der ökologischen Land- und Forstwirtschaft;
b. die Durchführung wissenschaftlicher Kongresse;
c. die Weitergabe von bäuerlichem Wissen und nachhaltigen Innovationen;
d. Durchführung von Veranstaltungen und Vorträgen zur öffentlichen Thematisierung und Bewusstseinsbildung für eine ökologische Land- und Forstwirtschaft;
e. die Herausgabe von Mitteilungen, Druckschriften und sonstigen Veröffentlichungen;
f. die Vernetzung und Zusammenarbeit mit Organisationen im In- und Ausland mit ähnlichen Zielsetzungen;
g. die Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten in allen Bereichen der ökologischen Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Bereichen, die im Vereinszweck Deckung finden;
h. Veröffentlichung von Forschungsergebnissen;
i. Erstellung einer Bibliothek und eines Archivs;
j. Veröffentlichungen im Internet, betreiben einer Website zur Veröffentlichung von Informationen über ökologische Land- und Forstwirtschaft;
k. Betrieb einer Plattform zum Austausch, zur Vernetzung, zur Information über fehlende Hofnachfolge, außerfamiliäre Hofnachfolge, Kooperation & Einstieg in die Landwirtschaft;
Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
- sich an gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu beteiligen bzw diese zu errichten,
- Mittel zur Vermögensausstattung gemäß § 39 Abs 2 BAO an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein zu übertragen,
- sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 BAO zu bedienen und auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden,
- Kooperationen mit gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen Organisationen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 40 Abs 3 BAO einzugehen,
- Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck besteht,
- Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO auf entgeltlicher Basis und maximal zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu tätigen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt,
- Geldmittel gemäß § 40b Bundesabgabenordnung für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen
An Mitglieder oder nahestehende Personen dürfen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Die gesammelten Spendenmittel müssen ausschließlich für die angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b. Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen;
c. Subventionen und Förderungen;
d. Erträge aus der Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Lehrgängen und wissenschaftlichen Kongressen;
e. Erträge aus Informationsveranstaltungen und Publikationen;
f. Sponsor- und Werbeeinnahmen
g. Erträge aus Vermögensverwaltung
§ 3a Begünstigungswürdigkeit gem. den §§ 34 ff. BAO
(1) Der Verein verfolgt die in den Statuten aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
(2) Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
(3) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Statuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(4) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
(5) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
(6) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
(7) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
(8) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
(9) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
(10) Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
(11) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
(12) Der Verein kann mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen zusammenarbeiten. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich natürliche Personen, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und ihr Einverständnis mit dem Zweck des Vereins erklären.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche wie juristische Personen sowie Organisationen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern und ihr Einverständnis mit dem Zweck des Vereins erklären.
(4) Ehrenmitglieder sind ausschließlich natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand vorgeschlagen werden. Diese haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern erfolgt durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponentin / den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft endet automatisch nach einem Jahr der Mitgliedschaft zum Stichtag des Eintritts, wenn bis zu diesem Stichtag der neuerliche Mitgliedsbeitrag zur Verlängerung der Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr nicht einbezahlt wurde. Das Mitglied wird vor Eintreffen des Ablaufstichtages über die Verlängerungsmöglichkeit informiert.
(3) Als Beginn und Stichtag der Mitgliedschaft wird der Buchungstag des Mitgliedsbeitrages am Konto des Vereines festgelegt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädlichen oder unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder haben ausschließlich das aktive Wahlrecht.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst, binnen vier Wochen, zu geben.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer einzubinden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird, ist verpflichtend.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 3 zweiter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss einer / eines gerichtlich bestellten Kuratorin / Kurators (§ 11 Abs. 3 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 oder Abs. 2.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder und Interessierte teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
(7) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Einem ordentlichen oder Ehrenmitglied kann nur eine Stimme übertragen werden.
(8) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Generalversammlung ist auf jeden Fall zu den Gegenständen gemäß § 10 Abs. 1 lit. a bis lit. h beschlussfähig, wenn eine halbe Stunde über ihren angesetzten Beginn verstrichen ist. Eine gültige Beschlussfassung über die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins bedarf der Bekanntgabe des Antrages in der Einladung.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Änderung der Statuten des Vereins und dessen Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau / der Obmann und bei Verhinderung seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter. Wenn auch diese / dieser verhindert ist, so führt ein beliebiges Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist kein weiteres Vorstandsmitglied bestellt, so wählt die Generalversammlung die Vorsitzende / den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(11) Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Generalversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer einfachen virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen. Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferin / Rechnungsprüfer;
b. die Festsetzung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
c. die Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes;
d. die Entgegennahme und die Genehmigung des Rechnungsberichtes;
e. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
f. der Beschluss über die Statutenänderung und Auflösung des Vereins;
g. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal sechs Mitgliedern. Er besteht zumindest aus der Obfrau / dem Obmann und deren / dessen Stellvertretung.
(2) Besteht der Vorstand aus vier oder weniger Personen, so müssen darunter mindestens eine Frau und mindestens ein Mann sein. Besteht der Vorstand aus mehr als vier Personen, so müssen darunter mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer sein.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an ihre / seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Durch das Kooptieren darf Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede Rechnungsprüferin / jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin bzw. eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die / der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird von der Obfrau / vom Obmann, bei Verhinderung von deren / dessen Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, müssen beide anwesend sein.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern, muss Einstimmigkeit gegeben sein.
(8) Den Vorsitz führt die Obfrau / der Obmann, bei Verhinderung deren / dessen Stellvertretung. Sind beide verhindert, so wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder den oder die Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit sofortiger Wirkung entheben.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindestanforderung;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung gemäß § 9 dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeiten, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschlusses;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und Ausschluss von außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(8) Repräsentanz nach außen;
(9) Erstellung einer Geschäftsordnung.
(10) Unbeschadet des Punktes 10 f dieser Statuten, ist der Vorstand ermächtigt, selbst eine Statutenänderung zu beschließen, falls eine Änderung der Statuten erforderlich ist, um den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd § 4a EStG 1988 des Vereins aufrecht zu erhalten und/oder den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd § 4a EStG 1988 zu erlangen. Der Umfang dieser Ermächtigung ist auf jene notwendigen Änderungen beschränkt, die von den zuständigen Behörden gefordert werden oder die sich aus den anwendbaren Gesetzen ergeben. Ein solcher Beschluss des Vorstands erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Über eine solche Statutenänderung sind die Mitglieder spätestens in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung nachträglich zu informieren.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau / der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die übrigen Vorstandsmitglieder unterstützen sie / ihn dabei.
(2) Die Obfrau / der Obmann vertritt den Verein allein nach außen. Im Verhinderungsfall wird der Verein von der Stellvertretung der Obfrau / des Obmanns allein vertreten.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau / der Obmann berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 14 Die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen, wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur / zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Geschäftsstellen
(1) Der Vorstand kann eine Bundesgeschäftsstelle und nach Bedarf Geschäftsaußenstellen errichten. Die Geschäftsstellen unterliegen der Aufsicht des Vorstandes. Die Leitung der Geschäftsstellen obliegt der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer.
(2) Die Obfrau / der Obmann können nicht gleichzeitig Geschäftsführerin / Geschäftsführer sein.
§ 17 Geschäftsordnung
Der Vorstand ist ermächtigt im Rahmen der Statuten eine Geschäftsordnung festzusetzen.
§ 18 Auflösung des Vereines, Wegfall des begünstigten Zwecks
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der freiwilligen Auflösung des Vereins beschließt die letzte Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Für die Verwaltung des Vereinsvermögens ist eine Liquidatorin / ein Liquidator zu bestellen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins für jene begünstigten Zwecke zu verwenden, die in § 2 dieser Statuten genannt sind und § 4a Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechen.
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