Arbeitsversicherung bei Mithilfe und Probezeit

Menschen, die ihre Höfe übergeben und Menschen, die einen Hof suchen, haben sich über Perspektive Landwirtschaft oder anderweitig gefunden und bereits per Email oder Telefonat ein Treffen vereinbart und sich kennengelernt. Es gab ein, zwei Treffen und der erste Eindruck auf beiden Seiten ist positiv. Eine  Schnupperzeit kann beginnen!

Je nach Situation kann eine Schnupperzeit einige Tage und Wochen intensiv erfolgen, oder über mehrere Monate an Wochenenden oder wenn es Beruf, Familie und Jahreszeit eben zulassen. Anstatt einer Schnupperzeit mit Mitarbeit können auch regelmäßig moderierte Treffen stattfinden, in denen alle zentralen Themen angesprochen werden. Zum „Beschnuppern“ empfiehlt es sich, Arbeiten gemeinsam anzugehen, den anderen über die Schulter schauen, etwas mitanpacken, neugierig sein, lernen und staunen, z.B. den Stall gemeinsam weißeln, Heuarbeit, Erntesaison usw. Es kann sein, dass bereits die Schnupperzeit ausreicht, um sich für oder gegen eine Hofübergabe zu entscheiden.

Nach der Schnupperzeit kann man sich auf eine Probezeit einigen, in der verschiedene rechtliche Lösungen und eine Absicherung für beide Seiten geschaffen werden sollen. Hier können z.B. eine ein- bis zweijährige Pacht oder eine Betriebsgemeinschaft angedacht, sowie auch ein Anstellungsverhältnis in Erwägung gezogen werden. In einer Probezeit ist das Thema Versicherung wieder gesondert zu klären. Dieser Artikel beschäftigt sich nur mit dem Versicherungsschutz in der Schnupperzeit – Alternativen zur Schnupperzeit am Hof wären z.B gemeimsame Betriebsausflüge auf inspirierende Höfe machen oder der gemeinsame Besuch von Kursen und Veranstaltungen.

Selbst wenn bei einem ersten Kennenlernen am Hof von den Personen, die auf der Hofsuche sind, nur kleinste Tätigkeiten durchgeführt werden – sei es nur, eine Mistgabel anzugreifen oder minimale Mithilfe bei der Ernte – kann ein Unfall für beide Seiten schwerwiegende Folgen bedeuten.

Daher ist das Thema Versicherung bereits in der allerersten Schnupperzeit ganz wichtig. Wir haben hier für euch Informationen recherchiert und zusammengetragen. Für den Versicherungsschutz am Hof gilt es für beide Seiten, bereits vor einem Kennenlernen bzw. einer Schnupperzeit und bevor am Hof mitgeholfen bzw. selbstständig gearbeitet wird, sich gut zu informieren! Die jeweiligen Adressen sind verlinkt, bei näherem Interesse an einer Variante bitte für euren Einzelfall nochmal genau nachfragen!

Zuständiger Sozialversicherungsträger

Zunächst ein paar allgemeine Infos über Sozialversicherung in der Landwirtschaft. In Österreich sind die gesetzlichen Sozialversicherungen für verschiedene Personengruppen zuständig. Für selbständig erwerbstätige Personen, dazu zählen auch Landwirt*innen (Betriebsführer*innen) und bestimmte mitarbeitende Angehörige, ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) der zuständige Träger. Für unselbständig Beschäftigte (Angestellte) ist unter anderem die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zuständig, nicht die SVS.

Die SVS betreut Selbständige in den Versicherungszweigen: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung, sowie damit verbundene Versicherungsansprüche.

Pflichtversicherung in der Landwirtschaft

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsführer*innen unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung. Sie umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und besteht, sobald die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Betriebsübernahme, selbständige Bewirtschaftung), und endet mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen.

Wichtig: Die genaue rechtliche Beurteilung der Versicherungsverhältnisse hängt vom Einzelfall ab. Einzelfallprüfungen sind insbesondere bei atypischen Konstellationen (Partnerschaften, Pächternutzung, Hofübernahmen in Vorbereitung etc.) empfehlenswert.

Mitarbeitende Angehörige

Unter bestimmten Voraussetzungen können mitarbeitende Angehörige versichert sein, soweit sie regelmäßig im Betrieb tätig sind. Dazu gehören u. a.: Ehegattin oder eingetragener Partner*in, Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, Geschwister.

Diese Mitversicherung setzt allerdings regelmäßige Tätigkeit im Betrieb und bestimmte rechtliche Voraussetzungen voraus. Eine automatische Mitversicherung ohne tatsächliche Tätigkeit besteht nicht.

Wichtig: Außerfamiliäre Personen (z. B. potenzielle Hofübernehmer*innen ohne verwandtschaftliche Beziehung) können nicht über diese Angehörigenregelung mitversichert werden.

Geringfügige Beschäftigung 

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn bei einem regelmäßigen Dienstverhältnis das Entgelt 551,10 Euro brutto pro Kalendermonat nicht überschreitet (Stand 2026).

Rechtliche Folgen der Geringfügigkeit: Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert.

Ab 1. Jänner 2026 ist es für Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, – bis auf gesetzlich klar bestimmte Ausnahmen – nicht mehr möglich, geringfügig beschäftigt zu sein, ohne den Leistungsanspruch zu verlieren.

Wichtig: Für Dienstgeber*innen besteht eine Meldepflicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Auch bei mehreren geringfügigen Verhältnissen kann – bei Überschreiten der Grenze insgesamt – eine normale Sozialversicherungspflicht entstehen.

Volontariat

Ein Volontariat dient in der Regel dem Lernen und der eigenen Ausbildung und ist nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis. Typische rechtliche Merkmale sind z. B.: keine Entlohnung (Taschengeld möglich), keine Weisungsgebundenheit, keine Integration in den betrieblichen Arbeitsablauf, primär Ausbildungszweck. 

Volontär*innen sind in der Regel nur unfallversichert; eine weitergehende Sozialversicherung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

Wichtig: Eine schriftliche Volontariatsvereinbarung schützt rechtlich, weil sie den Ausbildungszweck und den Nicht-Arbeitsverhältnischarakter klarstellt. Ohne klare Vereinbarung kann rechtlich ein Dienstverhältnis angenommen werden.

WWOOF (World Wide Opportunities on Organic Farms)

WWOOF ist ein internationales Netzwerk, das freiwillige Mitarbeit auf biologisch wirtschaftenden Betrieben vermittelt. 

Versicherungsrechtliche Aspekte

Es ist ein weit verbreitetes Gerücht, dass bei Einsätzen über WWOOF Österreich für Teilnehmende eine Unfallversicherung gilt – das stimmt nicht! Eine Krankenversicherung ist ebenso nicht inkludiert; Teilnehmende müssen hier für eigenen Versicherungsschutz sorgen. Eine Haftpflichtversicherung wird im Allgemeinen empfohlen.

WWOOF-Einsätze sind rechtlich keine abhängige Beschäftigung, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden: Austausch und Lernen stehen im Vordergrund, keine regelmäßige Arbeitsverpflichtung, keine Entlohnung (außer Kost und Logis), keine betriebliche Eingliederung.

Sind die Tätigkeiten jedoch in Umfang, Weisungsbindung und Ziel deutlich auf den Betrieb ausgerichtet, kann dies juristisch als Dienstverhältnis einzustufen sein. Die Unterscheidung zwischen freiwilligem Einsatz und Dienstverhältnis macht einen großen Unterschied (Pflichtversicherung, Meldepflicht, Arbeitsrecht).

Weitere Modelle der Mitarbeit am Hof

Maschinenring

Über den Maschinenring können Personen für überbetriebliche Einsätze vermittelt und versichert werden. Die genaue rechtliche und versicherungstechnische Beurteilung hängt von der jeweiligen Kooperationsform ab.

Sie sind nicht automatisch kranken- und pensionsversichert aufgrund des geringfügigen Verhältnisses, können sich aber freiwillig selbst versichern.

Freiwillig am Bauernhof

„Freiwillig am Bauernhof“ ist ein organisiertes Vermittlungsprojekt, bei dem freiwillige Helfer*innen Bäuerinnen und Bauern gegen Kost und Logis bei zeitlich begrenzten, arbeitsintensiven Tätigkeiten unterstützen. Das Projekt wird von einem eigenen Verein getragen und ist derzeit nur in den Bundesländern Tirol, Vorarlberg, Steiermark aktiv.

Rahmenbedingungen und Organisation

Damit freiwillige Helfer*innen über dieses Projekt am Hof mitarbeiten können, gelten folgende Grundsätze: Der Betrieb muss Mitglied beim Verein „Freiwillig am Bauernhof“ sein. Die Anmeldung und Vermittlung der Helfer*innen erfolgt über den Verein, nicht privat. Der Einsatz ist zeitlich begrenzt und dient dem gegenseitigen Kennenlernen sowie der Unterstützung bei Arbeitsspitzen. Die freiwillige Mitarbeit erfolgt ohne Entlohnung, ausschließlich gegen Kost und Logis.

Die Unfallversicherung der freiwilligen Helfer*innen wird über den Verein organisiert. Für Unterkunft, Verpflegung und Organisation kommt ebenfalls der Verein auf. Freiwillige müssen in der Regel eine eigene Krankenversicherung vorweisen, eine Haftpflichtversicherung ist entweder über den Verein oder individuell geregelt; die genauen Bedingungen sollten im Vorfeld abgeklärt werden.

Zusätzliche Informationen & Links:

Margit Fischer hat den Artikel „Informationen zur Arbeitsversicherung am Bauernhof“ von 2021 überarbeitet und inhaltlich auf den neuesten Stand gebracht (2026).

Fotos: (C) Margit Fischer