Wie komme ich zu einem landwirtschaftlichen Betrieb?
Der Einstieg in die Landwirtschaft oder die Übernahme eines Hofes ist immer eine individuelle Angelegenheit. Selten laufen zwei Existenzgründungen oder außerfamiliäre Hofübergaben gleich ab, weswegen es auch kein für jedermann passendes Grundrezept für den Einstieg oder die Übernahme gibt. Wir können einige mögliche Wege in die Existenzgründung unterscheiden und stellen hier exemplarisch einige Möglichkeiten vor. Diese unterscheiden sich bezüglich zeitlicher, sozialer und finanzieller Rahmenbedingungen.
Neben einer klassischen Hofübergabe sind auch Betriebskooperationen oder Hofgemeinschaften eine Möglichkeit, in die Landwirtschaft einzusteigen.
Gründung auf der grünen Wiese
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu gründen, ohne dafür den klassischen Bauernhof zur Verfügung zu haben. Beispielsweise ist es möglich, landwirtschaftliche Flächen zu pachten oder zu kaufen und unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen neue Betriebsgebäude oder sonstige nötige Infrastruktur zu errichten (von mobiler Infrastruktur bis hin zur Errichtung fixer Betriebsgebäude). In jedem Fall sind immer länder- und bundesspezifische Auflagen bzgl. Errichtung von Gebäuden und Infrastruktur sowie der Nutzung und Widmung von Flächen zu beachten.
Pacht von Teil- oder Gesamtbetrieben
Ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag regelt die Überlassung einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche (mit oder ohne Gebäude) zur landwirtschaftlichen Nutzung gegen einen Pachtzins. Der schriftliche Pachtvertrag kann bei der Bezirksbauernkammer gegen Leistung eines Kostenbeitrages erstellt werden. Pachtverträge können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Auch die Pacht von Teilbetrieben ist möglich, indem zum Beispiel nur ein Stallgebäude und zugehörige arrondierte Weideflächen gepachtet werden. Besonders zu beachten sind die Dauer der Pachtverträge und die vertraglichen Regelungen, die bezüglich Investitionen und Abnutzungen getroffen werden. Die oberösterreichische Landwirtschaftskammer hat dazu ein Merkblatt für einen Muster-Pachtvertrag erstellt.
Eine kurze Pachtdauer (z.B. ein Jahr) kann als Vorbereitung für die Übergabe durchaus sinnvoll sein. Bei längerfristigen Pachtverträgen sind die steuerlichen Kosequenzen zu beachten, die sich von Fall zu Fall unterscheiden und einer rechtlichen oder steuerrechtlichen Beratung bedürfen. Langfristige Investitionen in einen Betrieb, der nur für eine befristete Zeit gepachtet werden kann, bergen für die PächterInnen ein Verlustrisiko.
Kauf und Leibrente bzw. Zeitrente
Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann unter Einhaltung der Grundverkehrsregelungen gekauft werden. Wenn der Preis des Betriebes zum Verkehrswert bestimmt wird (Wert von Flächen und Gebäuden bei nicht-landwirtschaftlicher Nutzung) ist der Erwerb für viele ExistenzgründerInnen schwer zu bewältigen. Der Preis berechnet nach Ertragswert ist meist niedriger.
Es gibt Unterschiede zu anderen Kaufverträgen: Die Vertragsparteien bleiben meist weiterhin in engem Kontakt, oft bewohnen oder bewirtschaften sie den Hof gemeinsam. In diesem Fall können weitere wichtige Vereinbarungen getroffen werden, die das Zusammenleben regeln. Diese speziellen Vereinbarungen können in einem Übergabsvertrag festgehalten werden.
Eine Möglichkeit, den Kauf eines Betriebes finanziell zu stemmen, ist die Leib- oder Zeitrente. Wie bei jedem Kaufvertrag kann die Kaufpreiszahlung in Raten oder in Form einer Leib- oder Zeitrente erfolgen. Bei der Leibrente kann der Betrag monatlich oder jährlich eingehoben werden. Durch die Verpflichtung der KäuferIn zur Zahlung der Leibrente erwirbt diese das Eigentum am Vertragsgegenstand. Leibrenten werden üblicherweise bis zum Lebendsende der VertragspartnerInnen ausbezahlt. Dadurch ist die Höhe des Kaufpreises nicht im Vorhinein fix festgelegt. Die Höhe der Leibrente kann sich am Wert des Betriebes und der Lebenserwartung der VerkäuferIn orientieren, aber auch frei vereinbart werden.
Im Falle einer Zeitrente wird die Rente nicht vom Leben einer Person abhängig gemacht, sondern auf einen von beiden Vertragsseiten festgelegten Zeitraum, in dem die Rente bezahlt wird. Hier können die Vertragsbegünstigten auch andere als der/die VerkäuferIn sein. Stirbt der/die VerkäuferIn innerhalb des Zeitrahmens der Zeitrente, wird die Rente für den Rest der Zeit an die ErbInnen bezahlt. Der Verkaufswert ist in der Regel durch die Zeitspanne und die monatliche Zahlung festgelegt.
Bei Leib- als auch Zeitrenten können auch Einmalzahlungen vor oder nach dem Beginn der regelmäßigen Zahlungen vereinbart werden. Da es sich bei der Leib- und Zeitrente um ein Modell des Verkaufs handelt, sind auch hier die Grundverkehrsregelungen der einzelnen Bundesländer zu beachten.
Der Übergabevertrag
Im Unterschied zu Immobilienverkäufen bleiben beim EigentümerInnenwechsel eines Bauernhofes (Hofübergabe) die Vertragsparteien meist weiterhin in engem Kontakt – oft bewohnen oder bewirtschaften sie den Hof gemeinsam. In diesem Fall werden alle wichtigen Vereinbarungen im Übergabevertrag festgehalten.
Die Hofübergabe per Übergabevertrag ist auch außerfamiliär möglich.
Bei Abschluss einer Hofübergabe ist der Übergabevertrag ein wesentliches Dokument. Er stellt einen sogenannten atypischen Vertrag dar, welcher im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist – umso wichtiger ist die genaue Ausarbeitung seiner Inhalte. Vereinbart wird, dass ein bäuerlicher Betrieb gegen bestimmte Gegenleistungen zur Sicherung des Lebensabends des/der Hofabgebenden übergeben wird. Dadurch unterscheidet er sich von einem Kaufvertrag, bei dem die Gegenleistung ausschließlich aus Geldleistungen besteht. Als Gegenleistungen können im Übergabevertrag beispielsweise die Übernahme von Schulden und Lasten, Auszahlungen der weichenden ErbInnen, Wohnungs- und Ausgedingerechte, Betreuungsrechte oder Fruchtgenussrechte vereinbart werden.
Wenn zwischenHofübergebenden und Hofübernehmenden alle wesentlichen Punkte besprochen wurden, der Inhalt also geklärt ist, kann man sich an ein/e JuristIn wenden. Diese/r übernimmt die schriftliche Ausarbeitung und bringt den Vertrag zu Papier.
Checkliste für den Übergabevertrag (Siehe AWI Broschüre Außerfamiliäre Hofübergabe in Österreich 2017)
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Benötigte Unterlagen: Grundbuchsauszug (z.B. beim zuständigen Bezirksgericht), Einheitswertbescheid (Finanzamt), ev. auch Grundbesitzbogen und Mappenkopie (Vermessungsamt), sowie Kreditunterlagen. |
Besprechung aller wichtigen Fragen / Vertragspunkte: innerfamiliäre und außerfamiliäre Klärung |
Auswahl der Vertragsverfasserin bzw. des Vertragsverfassers: aufgrund der Komplexität eines Übergabevertrages sollten professionelle Schriftenverfasserinnen bzw. -verfasser (z.B. Notarinnen bzw. Notare) in Anspruch genommen werden. Im Vorfeld werden oft im Zuge der Hofnachfolgeberatung –oder Prozessbegleitung Vertragsentwürfe vorbereitet, um die Zeit beim Notariats- oder Rechtsanwaltstermin möglichst kurz zu halten. |
Vereinbarung über die Kosten der Vertragsverfassung: wird keine Vereinbarung über das Honorar für die Vertragsverfassung getroffen, bestimmt sich der Honoraranspruch (von Notarinnen und Notaren) nach dem Notariatstarif auf Grundlage des landwirtschaftlichen Einheitswertes. |
Erstellung und gründliches Studium des Vertragsentwurfes: genaue Abklärung mit der Schriftenverfasserin bzw. dem Schriftverfasser über die Bedeutung und die rechtlichen Konsequenzen etwaiger Klauseln und Formulierungen |
Beglaubigung der Unterschriften: Für die Eintragung ins Grundbuch sind die Unterschriften notariell oder gerichtlich zu beglaubigen. |
Anzeige beim Finanzamt: Der Vertrag ist dem Finanzamt anzuzeigen. Nach Vorschreibung und Entrichtung der Steuern und Abgaben übersendet das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung. |
Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist bei der zuständigen Bezirksgrundverkehrskommission zu beantragen. |
Grundbücherliche Eintragung: nach Vorliegen aller Urkunden, insbesondere Vertrag, finanzamtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, gegebenenfalls rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrskommission, etc. kann die grundbücherliche Durchführung beantragt werden. Diese Wege (Anzeige beim Finanzamt, Grundverkehrskommission, Grundbuch) werden üblicherweise von den Schriftenverfasserinnen bzw. -verfassern vorgenommen. |
Welche Unternehmensform passt zum zukünftigen Betrieb?
Wenn Sie den Hof alleine oder zu zweit führen wollen, stellt sich die Frage nach der Unternehmensform meistens nicht. In Österreich werden die meisten Höfe als Einzelunternehmen, gemeinsam als Ehepaar oder von Familienangehörigen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) geführt. Wenn Sie allerdings planen, den Hof gemeinsam mit mehreren Personen als Gruppe zu führen, stellt sich die Frage nach der geeigneten Rechtsform. Eigentum und Bewirtschaftung sind zu unterscheiden. Als Beispiel: Eine Gruppe junger BäuerInnen organisiert sich als GmbH und ist zugleich EigentümerIn und BewirtschafterIn eines Hofes. Genauso gut kann sich aber der Hof im Eigentum einer Stiftung befinden, die einen Nutzungsvertrag mit der GmbH abschließt, zu der sich die Gruppe zusammengeschlossen hat.
Im Folgenden stellen wir Unternehmensformen vor, die für die Organisation eines landwirtschaftlichen Betriebes in Frage kommen.
Einzelperson
Eine Person ist BesitzerIn und BetreiberIn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, egal ob der Betrieb sich in ihrem Eigentum befindet oder gepachtet wird. Die Gründung eines solchen Betriebes ist einfach und kostengünstig, der Nachteil liegt darin, dass der/die EinzelunternehmerIn mit dem gesamten Privatvermögen haftet.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht dann, wenn sich zwei oder mehrere Personen (nicht unbedingt Familienangehörige) vertraglich zusammenschließen, um gemeinsam zu wirtschaften. Da es für das Entstehen einer GesbR keine gesetzlichen Formvorschriften gibt, kann sie sogar mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Allerdings ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag in jedem Fall anzustreben. In einem Gesellschaftsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt. Eine GesbR hat keine Rechtspersönlichkeit, daher tragen die einzelnen GesellschafterInnen Rechte und Pflichten nach dem Gesellschaftsvertrag. Die GesbR kann weder eine Firma führen, noch im Grundbuch eingetragen werden.
Offene Gesellschaft (OG)
Eine Offene Gesellschaft entsteht durch die Eintragung ins Firmenbuch und ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen, einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. Alle GesellschafterInnen der OG haften wie bei der GesbR uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Im Gegensatz zur GesbR muss die OG durch die Eintragung ins Firmenbuch die Geschäftsführer- und Vertretungsverhältnisse sowie eine umfassende Rechtsfähigkeit offenlegen. Die OG kann Rechte erwerben, Kredite aufnehmen, klagen und geklagt werden und kann auch Gewerberechtsträger sein. Gegenüber der GesbR ist die OG mit mehr Regelwerk und Vorschriften verbunden, was aber auch mehr Rechtssicherheit bedeutet.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG kennt im Gegensatz zur OG zwei unterschiedliche Arten von GesellschafterInnen. Der/die KomplementärIn als persönlich haftende/r GesellschafterIn haftet uneingeschränkt für Schulden und Verbindlichkeiten, er ist in aller Regel auch der Geschäftsführer der KG. Die KommanditistInnen überlassen der Gesellschaft beispielsweise Flächen, Kapital oder Gebäude zur Nutzung, bringen Maschinen oder ihre Arbeitskraft in die KG ein, haben aber nur beschränkte Mitspracherechte und haften nur mit ihrer Hafteinlage. Die Haftung des/der KommanditistIn ist eingeschränkt. Falls sich bei landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nicht alle PartnerInnen in gleicher Weise beteiligen und haften wollen, kann die KG eine sinnvolle Gesellschaftsform sein. Insbesondere für LandwirtInnen, die zwar die aktive Bewirtschaftung aufgeben oder deutlich reduzieren, aber ihren Betrieb nicht oder noch nicht an die HofübernehmerInnen verpachten wollen, kann diese Rechtsform interessant sein.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und als juristische Person rechtsfähig. Seit 2013 kann mit 10.000 Euro statt mit bisher 35.000 Euro Stammkapital eine GmbH gegründet werden. Die GmbH entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch. Für die Errichtung des Gesellschaftsvertrages, die Gesellschaftsgründung, Vertragsänderungen und sonstige wichtige Akte besteht Notariatsaktpflicht, was die GmbH aufwendig macht. Der Vorteil liegt darin, dass grundsätzlich keine persönliche Haftung der GesellschafterInnen besteht. Das Risiko der einzelnen GesellschafterInnen reduziert sich auf den Verlust der Stammeinlage, da für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird.
Eine GmbH empfiehlt sich vor allem für Projekte von sehr langer Dauer und großem Umfang, bei denen der Wechsel der GesellschafterInnen nur in Ausnahmefällen vorkommen soll, und wenn ein größeres Haftungsrisiko besteht. Daher ist eine GmbH für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion im Regelfall nicht erforderlich.
Genossenschaft mit beschränkter Haftung (GenmbH)
Diese Rechtsform stellt eine juristische Person dar mit einer grundsätzlich nicht geschlossenen Mitgliederanzahl, die den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern hat. Für die Gründung einer Genossenschaft muss ein schriftlicher Genossenschaftsvertrag (Statut) erstellt werden. Anschließend muss ein Revisionsverband die Aufnahme zusichern, erst dann kann die Genossenschaft in das Firmenbuch eingetragen werden. Ein wesentlicher Vorteil der Genossenschaft besteht darin, dass bei Ein- und Austritt eines Mitgliedes keine Änderung der Satzung erforderlich ist, Ein- und Ausstieg sind daher flexibel. Die GenossenschafterInnen haften laut Gesetz grundsätzlich beschränkt mit ihrem Geschäftsanteil, im Insolvenzfall mit dem Doppelten des Geschäftsanteiles. Ausscheidende GenossenschafterInnen haben jedoch keinen Anteil am Vermögenszuwachs der Genossenschaft.
Die Genossenschaft ist vor allem für Zusammenschlüsse mit zahlreichen Personen empfehlenswert und vor allem dann, wenn sie weiteren InteressentInnen offen stehen soll. Durch die Revision erhalten die Mitglieder wertvolle Informationen über die wirtschaftliche Lage der Genossenschaft. Im Jahr 2016 wurde in Österreich der Revisionsverband Rückenwind gegründet. Ziel ist es, die Genossenschaft als Rechtsform solidarischen Wirtschaftens zu stärken und zu fördern.
Verein
Es gibt Hofprojekte, die den Verein zur Rechtsform haben. Gerade zu Beginn eines Projektes bietet ein Verein eine gute Möglichkeit, Formen der Entscheidungsfindung und Mitbestimmung auszutesten, da seine Errichtung und die Aufnahme neuer Mitglieder sehr einfach sind. Bei größerer wirtschaftlicher Aktivität sollten sich die Beteiligten aber im Klaren sein, dass ein Verein gerade durch seine Flexibilität eher geringe Rechtssicherheit bietet.
Arbeitsversicherung am Bauernhof:
In diesem Dokument finden Sie Informationen zur Arbeitsversicherung für außerfamiliäre Personen am Bauernhof: Arbeitsversicherung am Bauernhof
Wie kann ein Hofnachfolgeprozess ablaufen?
Jede Hofnachfolge ist ein einzigartiger Prozess, der individuell ganz unterschiedlich wahrgenommen und bewertet wird. Viele Informationen auf dieser Website betreffen die eigentliche Hofübergabe in ihrer rechtlichen und finanziellen Dimension. Ein Hofübergabeprozess beginnt aber bereits sehr viel früher mit ganz persönlichen Überlegungen über eigene Lebensziele, mit offenen Gesprächen mit nahestehenden Menschen über Zukunftspläne und geht erst allmählich in eine aktive Suche nach dem geeigneten Hof über. In der Broschüre „Außerfamiliäre Hofnachfolge in Österreich“ der Landjugend Österreich (Name, 2017) wird der außerfamiliäre Hofnachfolgeprozess in vier Phasen beschrieben.
Tabelle 1: Die vier Phasen der außerfamiliären Hofnachfolge (Quelle: Landjugend Österreich, 2017)
Phase 1 – Klärung |
Phase 2 – Suche |
Phase 3 – Rahmenbedingungen schaffen und klären |
Phase 4 – Abschluss der Hofnachfolge |
Übergebende |
Übernehmende |
Übergebende |
Übernehmende |
beide |
beide |
persönliche und innerfamiliäre Vorstellungen und Möglichkeiten |
persönliche Vorstellungen und Möglichkeiten |
potentielle Nachfolgende |
potentiellen Hof und passende Übergebende |
Probezeit, Finanzierung, Definition wichtiger Vertragspunkte |
Vertragsabschluss und weitere Schritte |
Phase 1: Klärung
In einer ersten Phase findet die Klärung und Entscheidung statt, ob eine außerfamiliäre Hofnachfolge infrage kommt. Seitens der potentiellen Hofübergebenden ist eine frühzeitige innerfamiliäre Klärung der Hofnachfolge wichtig, während angehende Existenzgründende sich Gedanken über die verschiedenen Möglichkeiten eines Einstiegs in die Landwirtschaft machen sollten. Wird eine außerfamiliäre Hofnachfolge in Betracht gezogen, können erste Überlegungen angestellt werden, etwa zur Form der Übergabe, der zukünftigen Bewirtschaftungsweise sowie zum Wohnen und Zusammenleben. Alle Beteiligten sollten dabei für sich persönliche Ziele und Wünsche definieren. Informations- sowie Bildungs- und Beratungsangebote zur Hofnachfolge unterstützen dabei.
Phase 2: Suche
Erst wenn diese Schritte erfolgt sind, sollte die zweite Phase mit der Suche nach geeigneten Übernehmenden bzw. nach einem potentiellen Hof und passenden Übergebenden beginnen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, etwa die Suche im näheren Umfeld im Verwandten- oder Bekanntenkreis, oder die Kontaktherstellung über die Hofbörse, Bezirksbauernkammern, verschiedene Vereine, Print- und Onlinemedien z.B. mittels Inseraten und Gesuchen.
Phase 3 und 4: Rahmenbedingungen und Abschluss
Verläuft die Suche erfolgreich, gilt es in Phase drei die Rahmenbedingungen zu klären und zu schaffen. Dies beinhaltet unter anderem das Aussprechen und Klären der gegenseitigen Erwartungshaltungen, möglicher Perspektiven und Hofnachfolgeformen. Wichtig ist, dass Übergebende, Übernehmende und weitere inner- und außerfamiliäre Betroffene bereits im Vorfeld mit einbezogen werden. In einer Probezeit können potenzielle Übergebende und Übernehmende einander besser kennenlernen und besser abschätzen, ob eine gemeinsame Zukunft, leben und arbeiten am Hof möglich ist. In seltenen Fällen ziehen die Übergebenden nach der Hofnachfolge vom Hof weg. In den Fällen, in denen die Betroffenen gemeinsam am Hof leben und arbeiten, ist es besonders notwendig, alle Eventualitäten aus- und abzusprechen.
Ist all dies erfolgt, kann die eigentliche Abwicklung der Übergabe und Vertragsunterzeichnung und damit Phase vier eingeleitet werden.